BAG - Urteil vom 18.10.2000
2 AZR 627/99
Normen:
BGB §§ 174, 626 ; BAT § 53 Abs. 3, §§ 54, 55 Abs. 1, § 71 ; BPersVG §§ 72, 79 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 190
BAGE 96, 65
BB 2001, 210
BB 2001, 418
DB 2001, 338
MDR 2001, 573
NJW 2001, 1229
NZA 2001, 219
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1417/98
LAG Rheinland-Pfalz, vom 01.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2/99

Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung gegenüber ordentlich unkündbarer Arbeitnehmerin.

BAG, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 627/99

DRsp Nr. 2001/3903

Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung gegenüber ordentlich unkündbarer Arbeitnehmerin.

»1. Eine außerordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, wobei grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist (im Anschluß an BAG 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 nF Nr. 142). 2. Die Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist setzt grundsätzlich eine Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats nach den für eine ordentliche Kündigung geltenden Bestimmungen voraus.«

Normenkette:

BGB §§ 174, 626 ; BAT § 53 Abs. 3, §§ 54, 55 Abs. 1, § 71 ; BPersVG §§ 72, 79 ;

Tatbestand:

Die am 29. Juli 1945 geborene Klägerin ist seit dem 1. Juli 1964 bei der Beklagten in N. als Büroangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Die Klägerin wurde zuletzt beim Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes eingesetzt und erhielt in der Vergütungsgruppe VI b BAT eine monatliche Bruttovergütung von 4.000,00 DM.