VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.09.2008
PL 15 S 533/08
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; BPersVG § 107 Satz 2 ; VRG Art. 1 Abs. 8 ; VRG Art. 8 § 2 Abs. 1 ; LKrO § 52 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2502/07

Personalvertretung: Jugendvertreter; Weiterbeschäftigung; Arbeitgeber; Auflösungsantrag; Ausbildungsdienststelle; Verwaltungsreform; Staatliches Vermessungsamt; Aufgabenübertragung; Landratsamt; Personalhoheit; Fachaufsicht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen PL 15 S 533/08

DRsp Nr. 2008/19376

Personalvertretung: Jugendvertreter; Weiterbeschäftigung; Arbeitgeber; Auflösungsantrag; Ausbildungsdienststelle; Verwaltungsreform; Staatliches Vermessungsamt; Aufgabenübertragung; Landratsamt; Personalhoheit; Fachaufsicht

»1. Für die (Un-)Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Ausbildungsende im Rahmen eines Auflösungsbegehrens des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist allein auf die Ausbildungsdienststelle abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 6 P 16.07 -, Juris und Beschluss vom 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292). 2. Mit dem Übergang der Aufgaben der Staatlichen Vermessungsämter auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden nach Art. 1 Abs. 8 VRG sind diese Ausbildungsdienststellen geworden. Arbeitgeber des zum Vermessungstechniker Auszubildenden ist das Land Baden-Württemberg geblieben, mit dem der Berufsausbildungsvertrag geschlossen worden ist.