BAG - Urteil vom 22.05.2012
1 AZR 94/11
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 559;
Fundstellen:
AP BPersVG § 75 Nr. 87
BPersVG § 75 Nr. 87
EzA-SD 2012, 14
NZA 2012, 1234
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 775/09
ArbG Koblenz, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2026/08

Personalvertretungsrecht; Unwirksamkeit der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen ohne Beteiligung des Personalrats; Umfang der Mitbestimmung

BAG, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 94/11

DRsp Nr. 2012/18581

Personalvertretungsrecht; Unwirksamkeit der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen ohne Beteiligung des Personalrats; Umfang der Mitbestimmung

Orientierungssätze: 1. Eine ohne die erforderliche Beteiligung des Personalrats vorgenommene Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage ist nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam. 2. Hat eine Oberste Bundesbehörde zunächst beschlossen, die zukünftigen Tarifsteigerungen in voller Höhe auf die Zulage anzurechnen, unterliegt diese Maßnahme nicht der Mitbestimmung. Beschränkt sie die Anrechnung später auf ein Drittel der Zulage, unterliegt diese Maßnahme der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Erweist sich diese Maßnahme wegen fehlender Beteiligung des Hauptpersonalrats als unwirksam, führt dies nicht dazu, dass an die Stelle der unwirksamen Teilanrechnung wieder die ursprüngliche Vollanrechnung tritt.

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. April 2010 - 8 Sa 775/09 - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. November 2009 - 3 Ca 2026/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und zu Ziff. 1 bis 6 neu gefasst: