Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 10.05.2017 wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses, denen der Senat sich anschließt, zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20.06.2017 wird abgelehnt.
Der Beschluss in der Sache beruht auf § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG); der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf § 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
rechtskräftig
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