OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.09.2002 4 WF 76/02
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 S. 1 ; BSHG § 6 § 88 Abs. 2 S. 8 § 88 Abs. 3 S. 1 § 88 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 535
OLGReport-Frankfurt 2003, 7
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 05.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 223/02
PKH, wirtschaftliche Verhältnisse
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 4 WF 76/02
DRsp Nr. 2002/17474
PKH, wirtschaftliche Verhältnisse
»Allein die Tatsache, daß die Antragstellerin das Guthaben zur Alterssicherung vorgesehen hat, führt nicht dazu, daß es als Schonvermögen außer Ansatz bleiben müsste; eine Härte iSv §§ 115 Abs. 2, 88 Abs. 3 S. 1 und 2 BSHG kann erst angenommen werden, wenn bei Heranziehung der Beträge eine angemessene Alterssicherung überhaupt erschwert würde.«
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 2 S. 1 ; BSHG § 6 § 88 Abs. 2 S. 8 § 88 Abs. 3 S. 1 § 88 Abs. 3 S. 2 ;
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.