OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2008
OVG 6 B 2.08
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1,S. 2; BAföG § 11 Abs. 3 Nr. 2 -4; BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1,S. 2; BAföG § 12 Abs. 3 Nr. 2; BAföG § 65 Abs. 3 Nr. 2; BAföG § 68 Abs. 2 Nr. 1; BSHG § 26 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 A 166.03

Rechtfertigung der ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung einer auswärtigen Unterbringung mit sozialen, mit der Ausbildung selbst nicht in wesensmäßigem Zusammenhang stehenden Gründen; Möglichkeit einer ergänzenden Sozialhilfe in Fällen einer Schülerförderung nach dem geringen Satz des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Erhöhter Förderungssatz für nach § 11 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) elternunabhängig geförderte Schüler

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen OVG 6 B 2.08

DRsp Nr. 2009/23157

Rechtfertigung der ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung einer auswärtigen Unterbringung mit sozialen, mit der Ausbildung selbst nicht in wesensmäßigem Zusammenhang stehenden Gründen; Möglichkeit einer ergänzenden Sozialhilfe in Fällen einer Schülerförderung nach dem geringen Satz des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Erhöhter Förderungssatz für nach § 11 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) elternunabhängig geförderte Schüler

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2005 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1,S. 2; BAföG § 11 Abs. 3 Nr. 2 -4; BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1,S. 2; BAföG § 12 Abs. 3 Nr. 2; BAföG § 65 Abs. 3 Nr. 2; BAföG § 68 Abs. 2 Nr. 1; BSHG § 26 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: