LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2021
5 Sa 752/19
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 415;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1307/18

Rechtskontrolle von BetriebsvereinbarungenZurechnung des Handelns des BetriebsratsvorsitzendenRechtsscheinhaftung des BetriebsratsRechtmäßigkeit des Handelns des Betriebsratsvorsitzenden ohne BeschlussfassungWirksamkeit der Betriebsvereinbarung bei Rechtsscheinhandeln durch Betriebsratsvorsitzenden

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 752/19

DRsp Nr. 2022/5181

Rechtskontrolle von Betriebsvereinbarungen Zurechnung des Handelns des Betriebsratsvorsitzenden Rechtsscheinhaftung des Betriebsrats Rechtmäßigkeit des Handelns des Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschlussfassung Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung bei Rechtsscheinhandeln durch Betriebsratsvorsitzenden

1) Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung zuzurechnen, wenn er dessen Auftreten kannte und der Geschäftsgegner auf den so gesetzten Rechtsschein vertraut hat und nach Treu und Glauben vertrauen durfte.2) Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam abschließen (so auch LAG Düsseldorf v. 15.04.2021 - 11 Sa 490/20 -; a. A. LAG Düsseldorf v. 27.04.2018 - 10 TaBV 64/17).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.11.2019 - Az.: 7 Ca 1307/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 415;

Tatbestand

1. 2.