BAG - Beschluss vom 15.02.2012
7 ABN 59/11
Normen:
ArbGG § 92a S. 2 i.V.m. § 72a Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 6; BetrVG § 22 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 92a Nr. 15
ArbGG 1979 § 92a Nr. 15
AuR 2012, 226
DB 2012, 984
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 7/10
ArbG Stuttgart, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 107/10

Rechtsschutzbedürfnis für Nichtzulassungsbeschwerde; Wegfall; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Neuwahl des Betriebsrats während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

BAG, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 7 ABN 59/11

DRsp Nr. 2012/5237

Rechtsschutzbedürfnis für Nichtzulassungsbeschwerde; Wegfall; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Neuwahl des Betriebsrats während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

Orientierungssätze: 1. Wie jeder Rechtsbehelf bedarf auch die Nichtzulassungsbeschwerde eines Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Tritt der Betriebsrat, dessen Wahl beim Landesarbeitsgericht erfolgreich angefochten wurde, während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zurück und wird ein neuer Betriebsrat gewählt, entfällt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde. Hält der Nichtzulassungsbeschwerdeführer diese dennoch aufrecht, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Nichtzulassungsbeschwerdeführer kann dem durch eine Erledigterklärung Rechnung tragen.

Die Beschwerde der zu 6. beteiligten Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2011 - - wird als unzulässig verworfen.