LAG München - Beschluss vom 13.12.2021
3 TaBV 59/21
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 44242
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 210/21

Rechtsschutzinteresse für die Bildung einer EinigungsstelleGerichtliche Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden

LAG München, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 3 TaBV 59/21

DRsp Nr. 2022/2847

Rechtsschutzinteresse für die Bildung einer Einigungsstelle Gerichtliche Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden

Das Gericht ist nicht gehalten, bei der Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden nach § 100 ArbGG diejenige Person auszuwählen, die der Antragsteller benannt hat. Es kann auch ohne nachvollziehbare, stichhaltige oder ernsthafte Einwendungen gegen diese Person bei einem "schlichten Nein" des weiteren Beteiligten eine andere geeignete Person als Vorsitzenden einsetzen. Die gegensätzige Rechtsprechung (LAG München, Beschluss vom 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21) wird aufgegeben.

Für die Bildung einer Einigungsstelle fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzinteresse besteht deshalb nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind.