LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 04.12.2012
5 TaBV 6/11
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 8; LRKG MV § 4 Abs. 1 S. 2; LRKG MV § 5 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 18/10

Reisekosten der Schwerbehindertenvertretung bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs; Antrag eines Lehrers auf Erstattung der Fahrkosten zu den Sitzungen der Hauptschwerbehindertenvertretung im Bildungsministerium; Beteiligte am Beschlussverfahren zur Kostenerstattung durch Arbeitgeberin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 6/11

DRsp Nr. 2013/4566

Reisekosten der Schwerbehindertenvertretung bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs; Antrag eines Lehrers auf Erstattung der Fahrkosten zu den Sitzungen der Hauptschwerbehindertenvertretung im Bildungsministerium; Beteiligte am Beschlussverfahren zur Kostenerstattung durch Arbeitgeberin

1. Nach § 83 Absatz 3 ArbGG sind an einem Beschlussverfahren alle Stellen und Personen beteiligt, die in ihrer Rechtstellung durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar betroffen sind (so BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - BAGE 117, 337 = AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 2006, 1367; BAG 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972 = DB 1999, 1457 zum Beschlussverfahren in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG). Die (subjektive) Rechtskraft eines nach dem Amtsermittlungsgrundsatz durchgeführten Beschlussverfahrens soll um der Einheitlichkeit der Beurteilung der Rechtslage willen und aus Gründen der Prozessökonomie möglichst weit erstreckt werden (BAG 28. März 2006 aaO.). Daher müssen nach § 83 Absatz 3 ArbGG jedenfalls all die Stellen und Personen an dem Beschlussverfahren beteiligt werden, die wie der Antragsteller den Anspruch ebenfalls einer gerichtlichen Klärung hätten zuführen können.