Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das durch Klagerücknahme erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht (
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