LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.1998
3 (4) Sa 2170/97
Normen:
BGB § 134 ; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 25.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2713/97

Rückwirkende Tariföffnungsklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 3 (4) Sa 2170/97

DRsp Nr. 2002/8328

Rückwirkende Tariföffnungsklausel

1. Zur Aufnahme einer Öffnungsklausel bedarf es einer eindeutigen und unmissverständlichen Bestimmung der Tarifparteien. 2. Eine solche ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn in einem Haus-Tarifvertrag unter der Rubrik "Geltungsbereich" lediglich auf eine bereits abgeschlossene, gem. § 77 Abs. 3 BetrVG nichtige Betriebsvereinbarung hingewiesen und diese dem Haus-Tarifvertrag angeheftet wird. Auch ist hierin in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht bereits die inhaltliche Transformation der Betriebsvereinbarungen in den Haus-Tarifvertrag zu erblicken.

Normenkette:

BGB § 134 ; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Herabsetzung des Tariflohns im Wege einer Kollektivvereinbarung.

Die am 16.06.1952 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, welche in K ein Zweigwerk für Anlagenprodukte mit etwa 300 Beschäftigten betreibt, seit dem 21.08.1991 als Montiererin zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 3.650,-- DM beschäftigt. Im Werk K. besteht ein Betriebsrat. Auf das Arbeitsverhältnis der organisationsangehörigen Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung.

Am 27.09.1996 kam es zwischen der Beklagten und dem örtlichen Betriebsrat in K zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung, in welcher es unter anderem lautet: