Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Herabsetzung des Tariflohns im Wege einer Kollektivvereinbarung.
Die am 16.06.1952 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, welche in K ein Zweigwerk für Anlagenprodukte mit etwa 300 Beschäftigten betreibt, seit dem 21.08.1991 als Montiererin zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 3.650,-- DM beschäftigt. Im Werk K. besteht ein Betriebsrat. Auf das Arbeitsverhältnis der organisationsangehörigen Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung.
Am 27.09.1996 kam es zwischen der Beklagten und dem örtlichen Betriebsrat in K zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung, in welcher es unter anderem lautet:
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