LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.11.2002
5 (10) TaBV 46/02
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 8/02

Sachmittel des Betriebsrats, Erforderlichkeit der Benutzung eines PCs

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 5 (10) TaBV 46/02

DRsp Nr. 2003/4709

Sachmittel des Betriebsrats, Erforderlichkeit der Benutzung eines PC's

»Muss der Betriebsrat angesichts vielfältiger mitbestimmungsrelevanter Vorgänge, die er in großem Umfang mit Hilfe einer Schreibmaschine bzw. handschriftlich bearbeitet, andere Aufgaben zurückstellen (hier: Besuch der von ihm betreuten Mitarbeiter mehrerer Filialen), kann es erforderlich sein, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren (nur noch) über die Frage, ob dem Betriebsrat (Antragsteller) seitens der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) ein PC nebst Zubehör, Drucker und Bürosoftware zur Verfügung zu stellen ist.

Die Arbeitgeberin vertreibt bundesweit Drogeriewaren über einzelne Verkaufsstellen. Diese sind zu Bezirken zusammengefasst. Der Antragsteller ist der für den Bezirk O. gewählte Betriebsrat.