LAG Hamm - Beschluss vom 21.07.2006
10 TaBV 11/06
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1, 2 § 40 ; BGB § 280 § 286 ; ArbGG § 2a § 12a Abs. 1 § 80 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/05

Schadensersatzanspruch der Gewerkschaft in Höhe der Anwaltskosten zur Durchsetzung des Zugangsrechts

LAG Hamm, Beschluss vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 11/06

DRsp Nr. 2006/27834

Schadensersatzanspruch der Gewerkschaft in Höhe der Anwaltskosten zur Durchsetzung des Zugangsrechts

»1. Einer Gewerkschaft kann nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Durchsetzung des Zugangsrechts nach § 2 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehen.2. Zwischen der Gewerkschaft, die ein Zugangsrecht geltend macht, und dem Arbeitgeber besteht insoweit ein gesetzliches Schuldverhältnis, mindestens eine vertragsähnliche Sonderverbindung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB (a.A.: LAG München, Beschluss vom 28.03.2001 - NZA-RR 2001, 662).3. Ein derartiger Schadensersatzanspruch ist nicht durch § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.«

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1, 2 § 40 ; BGB § 280 § 286 ; ArbGG § 2a § 12a Abs. 1 § 80 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für zwei geführte Beschlussverfahren.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb der Metallindustrie über 200 Mitarbeiter. In ihrem Betrieb ist ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt.

Die IG Metall, die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, ist mit Mitgliedern im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten.