LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2014
10 TaBVGa 146/14
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
BB 2014, 2099
EzA-SD 2014, 15
NZA-RR 2014, 538
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BvGa 9/13

Schmähkritik des Betriebsratsvorsitzenden durch Vergleich der Arbeitsbedingungen mit denen eines KonzentrationslagersUnbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin auf Untersagung der Amtsausübung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 146/14

DRsp Nr. 2014/12896

Schmähkritik des Betriebsratsvorsitzenden durch Vergleich der Arbeitsbedingungen mit denen eines Konzentrationslagers Unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin auf Untersagung der Amtsausübung

Auch ein unsäglicher Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen im KZ ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn es nicht um Sachkritik geht, sondern eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werden soll.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11. Dezember 2013- 4 BVGa 9/13 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

Die Beteiligten streiten noch über den Antrag der Arbeitgeberin, dem Beteiligten zu 2) die Ausübung seines Betriebsratsamtes bis zur Rechtskraft des ihn betreffenden Verfahrens nach § 103 BetrVG vor dem ArbG Cottbus (5 BV 105/13) zu untersagen.