Wegen der Verurteilung der Beklagten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (I 229 - 241) verwiesen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, zu deren Begründung sie anführt: Das Schuldanerkenntnis sei deshalb wirksam angefochten, weil ihr der Rechtsanwalt der Klägerin die unzutreffende Auskunft gegeben habe, ein gutgläubiger Erwerb anderweitig bereits veräußerter Sparbücher sei nicht möglich. Die Zeugenaussagen seien nicht überzeugend.
Für ihr Eigentum an den Sparbüchern spreche § 1006 BGB. Zu Unrecht habe das Landgericht ihr auch die Kosten auferlegt, soweit der Rechtsstreit erledigt sei.
Sie beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt das angefochtene Urteil.
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