OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.11.1997
14 U 202/96
Normen:
ZPO § 519 ;
Fundstellen:
CI 1998, 106
CR 1998, 523
DRsp IV(416)331
JP 1998, 245
Justiz 1998, 598
NJW 1998, 1650
NJW-CoR 1998, 366
OLGR-Karlsruhe 1998, 93
OLGReport-Karlsruhe 1998, 93
SGb 1998, 474
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 27.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 425/95

Schriftformerfordernis bei Übermittlung einer Berufungsbegründung mit Hilfe eines Modems

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 14 U 202/96

DRsp Nr. 1999/4334

Schriftformerfordernis bei Übermittlung einer Berufungsbegründung mit Hilfe eines Modems

»Eine Berufungsbegründung, die aus einem Rechner über ein Modem und die Telefonleitung dem Faxgerät des Berufungsgerichts - zwangsläufig ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts - zugeleitet wird, wahr nicht die Schriftform. Dies gilt auch, wenn diese Berufungsbegründung mit einer eingescannten Unterschrift eines postulationsfähigen Anwalts versehen ist. (Abweichung von BSG NJW 1997, 1254 = MDR 1997, 374).«

Normenkette:

ZPO § 519 ;

Tatbestand:

Wegen der Verurteilung der Beklagten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (I 229 - 241) verwiesen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, zu deren Begründung sie anführt: Das Schuldanerkenntnis sei deshalb wirksam angefochten, weil ihr der Rechtsanwalt der Klägerin die unzutreffende Auskunft gegeben habe, ein gutgläubiger Erwerb anderweitig bereits veräußerter Sparbücher sei nicht möglich. Die Zeugenaussagen seien nicht überzeugend.

Für ihr Eigentum an den Sparbüchern spreche § 1006 BGB. Zu Unrecht habe das Landgericht ihr auch die Kosten auferlegt, soweit der Rechtsstreit erledigt sei.

Sie beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt das angefochtene Urteil.