BAG - Beschluß vom 22.01.1998
2 ABR 19/97
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ; BUrlG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 626 BGB Ausschlußfrist
AuA 1998, 216
BB 1998, 1012
BB 1998, 1213
DB 1998, 1290
NZA 1998, 708
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3d BV 6/95
LAG Köln, vom 12.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 31/96

Selbstbeurlaubung

BAG, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 2 ABR 19/97

DRsp Nr. 1998/8778

Selbstbeurlaubung

»Fehlt der Arbeitnehmer unentschuldigt, so beginnt die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung frühestens mit dem Ende der unentschuldigten Fehlzeit (Bestätigung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ; BUrlG § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Arbeitgeberin begehrt im vorliegenden Beschlußverfahren die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des beteiligten Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des beteiligten Arbeitnehmers S. Dieser ist seit 1989 in dem Betrieb der Arbeitgeberin in J als Schweißer/Monteur beschäftigt und seit 1993 der Vorsitzende des beteiligten dreiköpfigen Betriebsrats. Die Arbeitgeberin hat mit mehreren Betreibern von Kraftwerken Rahmenabkommen getroffen, wonach sie verpflichtet ist, auf Anforderung Revisionsarbeiten zu übernehmen oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dafür Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, und zwar regelmäßig während einer Stillstandsperiode der Kraftwerke.