LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.08.2002
10 Sa 409/02
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 612a ; ZPO § 533 ;
Fundstellen:
DB 2003, 452
NZA-RR 2003, 578
ZInsO 2003, 436
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 155/01

Sozialauswahl und Auswahlrichtlinien

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.08.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 409/02

DRsp Nr. 2003/10537

Sozialauswahl und Auswahlrichtlinien

»1. Zur Sachdienlichkeit einer Klagänderung in der Berufungsinstanz. 2. Vereinbaren die Betriebspartner in einer Auswahlrichtlinie für die Vorauswahl der betriebsbedingt zu kündigenden Arbeitnehmer ein Punkteschema, das dem der Entscheidung des BAG vom 18.01.1990 (2 AZR 357/89, AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 - Soziale Auswahl) zugrunde Hegenden entspricht, so ist dies nicht grob fehlerhaft. 3. Wendet der Arbeitgeber bei 4er abschließenden individuellen Abschlussprüfung, welche Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen zu entlassen sind, in der Auswahlrichtlinie angeführte soziale Gesichtspunkte lediglich konkret an, ist die von ihm getroffene Entscheidung nun auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen. 4. Wird als weiterer in die Entscheidung über die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer einzubeziehender Gesichtspunkt in der Richtlinie die besondere Pflegebedürftigkeit unterhaltsberechtigter Angehöriger aufgeführt und sieht der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der aufgrund der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen starken häuslichen Verpflichtungen unterliegt und deshalb auf dem Arbeitsmarkt schlechter vermittelbar ist, als schutzwürdiger an als Arbeitnehmer, die solchen Beschränkungen nicht unterliegen, so ist dies nicht grob fehlerhaft.