VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.01.2006
7 S 1369/03
Normen:
BSHG § 12 ; BSHG § 21 ; BSHG § 22 ; RegSatzV § 1 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 2266/01

Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe: Passbild, Regelbedarf, Einmalige Leistung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 7 S 1369/03

DRsp Nr. 2008/7985

Sozialhilfe einschließlich Landesblindenhilfe: Passbild, Regelbedarf, Einmalige Leistung

»Aufwendungen für Passbilder können keiner der Bedarfsgruppen des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung zugeordnet werden, insbesondere nicht den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Für sie ist daher Hilfe in Form einer einmaligen Leistung (§ 21 Abs. 1 BSHG) zu gewähren.«

Normenkette:

BSHG § 12 ; BSHG § 21 ; BSHG § 22 ; RegSatzV § 1 ;

Gründe:

I.

Die Klage ist auf die Übernahme der Kosten für Passbilder im Wege der Sozialhilfe gerichtet.

Der Kläger, der laufend Hilfe zum Lebensunterhalt von der Beklagten bezieht, stellte am 18.08.2000 bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag und wies darauf hin, dass die Gültigkeit seines Personalausweises Anfang September 2000 auslaufe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2000 ab, da dieser Bedarf bereits über den Regelsatz abgegolten sei. Der vom Kläger hiergegen rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde vom Landratsamt Esslingen mit Bescheid vom 03.05.2001, dem Kläger zugestellt am 07.05.2001, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kosten für die Passbilder, bei denen es sich um persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens handele, durch den Regelsatz mit abgegolten würden. Dies sei dem Kläger auch zumutbar.