VGH Hessen - Beschluss vom 20.04.2004
10 TG 532/04
Normen:
BSHG § 15a ; BSHG § 15b ; BSHG § 21 ; BSHG § 22 ; RegelsatzVO § 1 ; SGB V § 62 ; VwGO § 123 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1826
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 G 56/04

Sozialhilferecht - Anordnungsgrund, Bedarfsgemeinschaft, Belastungsgrenze, Krankenversicherung, Regelsatz, Sozialhilfe, Zuzahlung

VGH Hessen, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 10 TG 532/04

DRsp Nr. 2007/19759

Sozialhilferecht - Anordnungsgrund, Bedarfsgemeinschaft, Belastungsgrenze, Krankenversicherung, Regelsatz, Sozialhilfe, Zuzahlung

»1. Die Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind nach der Neuregelung durch das GKV-Modernisierungsgesetz ab dem 1. Januar 2004 von Sozialhilfeempfängern, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, aus dem ihnen gewährten Regelsatz bis zu der gesetzlich festgelegten Belastungsgrenze zu leisten. Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zum Ausgleich dieser Mehrbelastung besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Zuzahlungen bereits innerhalb eines kurzen Zeitraumes die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V erreichen. 2. Auch bei Annahme eines Anspruchs auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe aus Sozialhilfemitteln besteht ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht, wenn der ungedeckte Bedarf sich nur auf einen Monat bezieht und weniger als 5 v.H. der gewährten Regelleistungen der Sozialhilfe beträgt. Dabei ist im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit Familienangehörigen (hier: Eltern und vier Kinder) die gesamte ihr gewährte Regelleistung heranzuziehen, weil sich auch die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft bezieht.«

Normenkette:

BSHG § 15a ; BSHG § 15b ; BSHG § 21 ; BSHG § ;