VGH Hessen - Urteil vom 10.12.1991
9 UE 1183/87
Normen:
BSHG § 39 Abs. 3 § 40 Abs. 1 Nr. 2 ; EingliederungshilfeVO § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FEVS 42, 272
ZfSH/SGB 1992, 354
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 30.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen VI/1 E 1176/84

Sozialhilferecht: Anspruch eines Gehörlosen auf ein Schreibtelefon

VGH Hessen, Urteil vom 10.12.1991 - Aktenzeichen 9 UE 1183/87

DRsp Nr. 2007/24904

Sozialhilferecht: Anspruch eines Gehörlosen auf ein Schreibtelefon

»1. Bei einem Gehörlosen oder fast Tauben kann ein Schreibtelefon auch dann ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG und § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung sein, wenn der Hörbehinderte berufstätig ist und das Schreibtelefon nur außerhalb seiner Arbeitszeit benutzen will. 2. Zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 39 Abs. 3 BSHG gehört für einen Gehörlosen auch die schnelle, selbständige Kommunikation mit anderen Personen, wie sie ein Schreibtelefon ermöglicht.«

Normenkette:

BSHG § 39 Abs. 3 § 40 Abs. 1 Nr. 2 ; EingliederungshilfeVO § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung des Beklagten als überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, im Rahmen der Sozialhilfe die Kosten für ein Schreibtelefon für sie zu übernehmen.