OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.1998
16 A 6892/95
Normen:
BSHG § 3 Abs. 1, Abs. 2 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 1 § 39 Abs. 1, Abs. 3 § 40 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 99 § 100 Abs. 1 ; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3 ; VwGO § 113 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BehindertenR 2000, 27
FEVS 49, 476
NDV-RD 1999, 83
NWVBl 1999, 307
RdLH 1999, 113
ZfSH/SGB 1999, 366
zfs 1999, 310
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 11.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5488/93

Sozialhilferecht: Eingriederungshilfe bei betreutem Wohnen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 16 A 6892/95

DRsp Nr. 2007/24977

Sozialhilferecht: Eingriederungshilfe bei betreutem Wohnen

»1. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form der Unterbringung in einer von einem privaten Verein betreuten Wohngemeinschaft (sog. betreutes Wohnen) ist der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. 2. Zum Umfang des Bedarfs an Eingliederungshilfe bei betreutem Wohnen.«

Normenkette:

BSHG § 3 Abs. 1, Abs. 2 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 1 § 39 Abs. 1, Abs. 3 § 40 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 99 § 100 Abs. 1 ; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3 ; VwGO § 113 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde nach langjähriger stationärer Behandlung in einer Klinik für Psychiatrie mit vier weiteren psychisch Behinderten in einer von einem privaten Verein betreuten Wohngruppe untergebracht. Die Betreuung erfolgte zunächst durch ehrenamtliche Kräfte und eine bzw. zwei im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung geförderte Sozialarbeiterinnen.