Der Kläger wurde nach langjähriger stationärer Behandlung in einer Klinik für Psychiatrie mit vier weiteren psychisch Behinderten in einer von einem privaten Verein betreuten Wohngruppe untergebracht. Die Betreuung erfolgte zunächst durch ehrenamtliche Kräfte und eine bzw. zwei im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung geförderte Sozialarbeiterinnen.
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