OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.1997
8 A 5887/95
Normen:
BSHG § 29 § 121 ;
Fundstellen:
DVBl 1998, 492
FEVS 48, 272
NVwZ-RR 1998, 756
NWVBl 1998, 447
ZfSH/SGB 1998, 286
info also 1998, 152
zfs 1998, 245
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 29.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 266/94

Sozialhilferecht: Erstattungsanspruch des Nothelfers, Voraussetzungen für eine erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 8 A 5887/95

DRsp Nr. 2007/24982

Sozialhilferecht: Erstattungsanspruch des Nothelfers, Voraussetzungen für eine erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG

»1. Ein Eilfall im Sinne des § 121 S 1 BSHG liegt bei einem stationären Krankenhausaufenthalt nur vor, wenn und solange dieser zur Genesung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlich und eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers über den Hilfefall nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2. Der Nothelfer trägt die materielle Beweislast dafür, daß die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die bei rechtzeitiger Kenntnis des Sozialhilfeträgers von diesem zu leistende Hilfe nach dem BSHG vorgelegen haben würden. 3. Eine erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG kommt auch dann in Betracht, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ungeklärt sind. 4. Ein "begründeter Fall" (§ 29 BSHG) liegt vor, wenn ohne das Eintreten der Sozialhilfe in Gestalt des "Verauslagens" die notwendige Hilfe an der Kostenfrage zu scheitern droht.«

Normenkette:

BSHG § 29 § 121 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten, die ihm als Träger der Universitätsklinik in B. durch die Behandlung eines als "Notfall" eingelieferten Patienten entstanden sind. Die Klage hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe: