OVG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.1997
4 L 7031/96
Normen:
BSHG § 11 § 12 § 21 § 22 ; RegelsatzVO § 1 § 2 ;
Fundstellen:
FEVS 48, 264
info also 1998, 149
NdsRpfl 1998, 54
NDV-RD 1998, 59
NVwZ-RR 1999, 174
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 22.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3932/95

Sozialhilferecht: Hilfe zum Lebensunterhalt und Kosten für einen Kabelanschluß

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 4 L 7031/96

DRsp Nr. 2007/24948

Sozialhilferecht: Hilfe zum Lebensunterhalt und Kosten für einen Kabelanschluß

»Der Anschluß an das Kabelnetz für den Rundfunk- und Fernsehempfang ist jedenfalls dann, wenn am Wohnsitz des Hilfesuchenden normale Bedingungen für den Empfang mittels Antenne bestehen, nicht eine notwendige Empfangseinrichtung, für deren Herstellung eine einmalige Leistung zum Lebensunterhalt zu gewähren ist und für deren Nutzung laufende Leistungen zu gewähren sind. In diesem Fall kommt nur eine einmalige Leistung für die Beschaffung einer Zimmerantenne in Betracht. Die laufenden Aufwendungen sind durch die im Regelsatz enthaltenen Anteile für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens abgegolten.«

Normenkette:

BSHG § 11 § 12 § 21 § 22 ; RegelsatzVO § 1 § 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die von der Klägerin zu entrichtenden Gebühren für den Anschluß an das Kabelfernsehnetz aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.