OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.10.1991
8 A 1271/89
Normen:
BGB § 528 § 529 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 § 90 Abs. 1 S. 1 § 91 ;
Fundstellen:
FEVS 42, 148
NJW 1992, 1123
NVwZ 1992, 504
ZfSH/SGB 1992, 428
info also 1992, 146
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 853/88

Sozialhilferecht: Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgewähr einer [Grundstücks-] Schenkung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.1991 - Aktenzeichen 8 A 1271/89

DRsp Nr. 2007/25003

Sozialhilferecht: Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgewähr einer [Grundstücks-] Schenkung

»1. Ein Anspruch des Schenkers auf Rückgewähr einer Schenkung kann vom Träger der Sozialhilfe auch wegen dem Ehegatten des Schenkers gewährter Sozialhilfe übergeleitet werden, wenn der Schenker und sein Ehegatte nicht getrennt lebten. 2. Bei Schenkung eines Grundstücks ist es für die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige unbeachtlich, ob das Grundstück im Eigentum des Schenkers Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG wäre.«

Normenkette:

BGB § 528 § 529 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 § 90 Abs. 1 S. 1 § 91 ;

Tatbestand:

Der Kläger erhielt von seiner Tante, Frau J., durch notariellen Vertrag von ... 1985 das ihr gehörende, von ihr und ihrem Ehemann, Herrn J., bewohnte Einfamilienhaus ohne Belastungen und gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs zugunsten beider Eheleute.