Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, war ein entfernter Verwandter des türkischen Staatsangehörigen B. Dieser hatte von April bis Ende November 1983 vom beklagten Oberstadtdirektor der Stadt K. Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Am 22.4.1984 erlitt Herr B. einen tödlichen Autounfall.
Der Kläger erfuhr nach seinen Angaben durch die Polizei vom Tode seines Verwandten. Daraufhin beauftragte er ein Bestattungs-Institut in der Nähe des Unfallortes mit der Überführung des Leichnams nach A. in der Türkei, wo die Beisetzung des Verstorbenen stattfand.
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