OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.1991
8 A 287/89
Normen:
BSHG § 15 § 97 Abs. 1 S. 2 HS 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1991, 751
FEVS 42, 27
NJW 1991, 2232
ZfSH/SGB 1991, 421
info also 1992, 212
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 17.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4697/87

Sozialhilferecht: Übernahme von Bestattungskosten im Ausland

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.1991 - Aktenzeichen 8 A 287/89

DRsp Nr. 2007/25008

Sozialhilferecht: Übernahme von Bestattungskosten im Ausland

»Es besteht keine örtliche Zuständigkeit eines inländischen Trägers der Sozialhilfe zur Übernahme von Bestattungskosten, wenn der (im Bundesgebiet) Verstorbene im Ausland beigesetzt werden soll.«

Normenkette:

BSHG § 15 § 97 Abs. 1 S. 2 HS 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, war ein entfernter Verwandter des türkischen Staatsangehörigen B. Dieser hatte von April bis Ende November 1983 vom beklagten Oberstadtdirektor der Stadt K. Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Am 22.4.1984 erlitt Herr B. einen tödlichen Autounfall.

Der Kläger erfuhr nach seinen Angaben durch die Polizei vom Tode seines Verwandten. Daraufhin beauftragte er ein Bestattungs-Institut in der Nähe des Unfallortes mit der Überführung des Leichnams nach A. in der Türkei, wo die Beisetzung des Verstorbenen stattfand.