OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.11.1993
8 A 278/92
Normen:
BSHG § 2 Abs. 1 § 27 Abs. 1 Nr. 9 § 28 § 69 Abs. 4 S. 2 § 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 1994, 432
FEVS 45, 58
zfs 1994, 149
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 18.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1642/89

Sozialhilferecht: Umfang der Hilfe zur Pflege, Einsatz einer Kapitallebensversicherung als Vermögen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.1993 - Aktenzeichen 8 A 278/92

DRsp Nr. 2007/24996

Sozialhilferecht: Umfang der Hilfe zur Pflege, Einsatz einer Kapitallebensversicherung als Vermögen

»1. Der Rückkaufswert einer auf den Vater eines minderjährigen Schwerstpflegebedürftigen abgeschlossenen Kapitallebensversicherung gehört zum Vermögen, dessen Einsatz regelmäßig keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG bedeutet. 2. a) Die Gewährung von (zuschußweiser) laufender Hilfe zur Pflege kommt nicht in Betracht, wenn einzusetzendes Vermögen in einer den zeitabschnittsweisen Bedarf überschreitenden Höhe vorhanden ist; der maßgebliche Zeitabschnitt (Leistungsabschnitt) geht regelmäßig über einen Monat nicht hinaus. b) Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, seinen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf aus Vermögen zu decken, ist die Lage des Hilfesuchenden in dem jeweiligen Leistungsabschnitt, nicht aber (allein) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.«

Normenkette:

BSHG § 2 Abs. 1 § 27 Abs. 1 Nr. 9 § 28 § 69 Abs. 4 S. 2 § 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 ;

Tatbestand: