VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.1991
6 S 1220/91
Normen:
BSHG § 2 § 11 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ESVGH 42, 236
FEVS 42, 284
info also 1992, 209
NJW 1992, 2717
NVwZ 1992, 1114
VBlBW 1992, 223
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 28.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1770/90

Sozialhilferecht: Umfang des Anspruchs auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt eines im elterlichen Haushalt lebenden Kindes

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 6 S 1220/91

DRsp Nr. 2007/24886

Sozialhilferecht: Umfang des Anspruchs auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt eines im elterlichen Haushalt lebenden Kindes

»Dem Anspruch eines minderjährigen, unverheirateten, im Haushalt seiner Eltern lebenden Kindes auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kann nicht entgegengehalten werden, daß seinen studierenden Eltern ein der Bestreitung seines Unterhalts dienender Nebenerwerb möglich und zumutbar sei. Diese Frage ist nach der Überleitung seines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs im Zivilprozeß zu klären.«

Normenkette:

BSHG § 2 § 11 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von Januar bis einschließlich September 1990.