OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.07.1991
8 A 1297/89
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 42, 119
ZfSH/SGB 1991, 593
info also 1992, 209
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 11.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1294/88

Sozialhilferecht: Umfang des notwendigen Lebensunterhalts, Teppichboden

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 8 A 1297/89

DRsp Nr. 2007/25005

Sozialhilferecht: Umfang des notwendigen Lebensunterhalts, Teppichboden

»Die Ausstattung einer Wohnung mit Teppichboden gehört in der Regel nicht zum notwendigen Lebensunterhalt.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger steht zusammen mit seiner Ehefrau und seinen 1977, 1981 und 1989 geborenen Kindern in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten.

Die Familie des Klägers mietete eine im zweiten Obergeschoß eines 1981 errichteten Hauses gelegene Wohnung an. Der Kläger informierte den Beklagten, daß der Vormieter für den Teppichboden 800,-- DM verlange, und bat zu prüfen, inwieweit diese Kosten übernommen werden könnten, da er sonst gezwungen sei, einen neuen Teppichboden zu beantragen, weil der vorhandene Fußbodenbelag aus PVC nicht ausreiche.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Ausstattung einer Wohnung mit einem Teppichboden nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe: