Der Kläger steht zusammen mit seiner Ehefrau und seinen 1977, 1981 und 1989 geborenen Kindern in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten.
Die Familie des Klägers mietete eine im zweiten Obergeschoß eines 1981 errichteten Hauses gelegene Wohnung an. Der Kläger informierte den Beklagten, daß der Vormieter für den Teppichboden 800,-- DM verlange, und bat zu prüfen, inwieweit diese Kosten übernommen werden könnten, da er sonst gezwungen sei, einen neuen Teppichboden zu beantragen, weil der vorhandene Fußbodenbelag aus PVC nicht ausreiche.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Ausstattung einer Wohnung mit einem Teppichboden nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
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