OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.08.1991
4 L 146/90
Normen:
BSHG § 5 § 15 § 97 Abs. 1 S. 2 § 100 ; AGBSHG Niedersachsen § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 1992, 413
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 30.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4494/89

Sozialhilferecht: Zuständigkeit für die Übernahme von Bestattungskosten

OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.08.1991 - Aktenzeichen 4 L 146/90

DRsp Nr. 2007/24967

Sozialhilferecht: Zuständigkeit für die Übernahme von Bestattungskosten

»1. Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist für den in § 3 Abs. 2 NdsAGBAHG genannten Personenkreis umfassend zuständig, die in § 100 BSHG beschriebenen Hilfen zu gewähren. 2. § 5 BSHG ist auf die Vorschrift des § 15 BSHG nicht anzuwenden.«

Normenkette:

BSHG § 5 § 15 § 97 Abs. 1 S. 2 § 100 ; AGBSHG Niedersachsen § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1912 geborene Hilfeempfängerin lebte in der Einrichtung der Klägerin in N (Landkreis). Das Landessozialamt gewährte ihr bis zum Jahre 1986 Eingliederungshilfe. Nach der Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes leistete der Beklagte ab 1. Januar 1986 die Hilfe. Die Hilfeempfängerin starb am 15. Mai 1989; ihr Leichnam wurde am 18. Mai 1989 auf dem Friedhof der Einrichtung bestattet. Die Klägerin zeigte den Tod der Hilfeempfängerin dem Beklagten am 22. Mai 1989 an. Am 3. Juni 1989 bat sie ihn, die nicht gedeckten Kosten der Beerdigung zu tragen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. August 1989 ab (ebenso verfuhr der Beigeladene). Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 31. Oktober 1981 zurück; er führte aus, der Bestattungsort liege im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen; dieser sei für die Hilfe örtlich zuständig.