LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.08.2002
4 Sa 105/02
Normen:
BetrVG § 77 ; BetrVG § 111 ; BetrVG § 112 ; BGB § 133 ; BGB § 151 S. 1 ; BGB § 157 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2552
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1165 c/01

Sozialplan, Ausspruch, Gleichbehandlung, Gesamtzusage, gekündigt, Arbeitnehmer, Schadensersatz, Verletzung, Aufklärungsfrist, Eigenkündigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 105/02

DRsp Nr. 2003/5088

Sozialplan, Ausspruch, Gleichbehandlung, Gesamtzusage, gekündigt, Arbeitnehmer, Schadensersatz, Verletzung, Aufklärungsfrist, Eigenkündigung

»1. Ein Sozialplan eines Konzernunternehmens kann aufgrund Gesamtzusage auch in einem betriebsratslosen Unternehmen zur Anwendung gelangen. 2. Ein Hinweis auf die Anwendung des Sozialplans auch für betriebsratslose Unternehmen in einer Konzernzeitschrift begründet noch keine Verpflichtung der betriebsratslosen Unternehmen des Konzerns. 3. Dass Arbeitnehmer, die selbst gekündigt haben, aus dem Sozialplan herausgenommen werden, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar und lässt den Sozialplan deshalb nicht als fehlerhaft erscheinen. 4. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich einem Arbeitnehmer, der selbst kündigt, nicht über einen daraus folgenden Verlust des Anspruchs aus dem Sozialplan hinweisen, denn der Arbeitnehmer muss sie vor dem Ausspruch der Eigenkündigung selbst über die rechtlichen Folgen seines Schrittes Klarheit verschaffen. Den Arbeitgeber trifft daher auch keine Fürsorgepflicht, den kündigenden Arbeitnehmer auf die Möglichkeit einer unmittelbar bevorstehenden Betriebsänderung und die mögliche Übernahme eines Sozialplanes für das Unternehmen und einen daraus folgenden möglichen Abfindungsverlust hinzuweisen.«

Normenkette:

BetrVG § 77 ; BetrVG § 111 ; § ;