LAG München - Urteil vom 05.03.1999
10 Sa 778/98
Normen:
BetrVG § 112 ; MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Südbayerischen Textilindustrie § 12 Abs. 5 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 26.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 420/98

Sozialplan: Geltung für aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Arbeitnehmerin - Wegfall des Arbeitsplatzes während des Erziehungsurlaubs - tarifliche Ausschlussfrist

LAG München, Urteil vom 05.03.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 778/98

DRsp Nr. 2002/14962

Sozialplan: Geltung für aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Arbeitnehmerin - Wegfall des Arbeitsplatzes während des Erziehungsurlaubs - tarifliche Ausschlussfrist

1. Wird in einem Betrieb wegen eines Personalabbaus ein Sozialplan abgeschlossen und kündigt der Arbeitgeber einer zu diesem Zeitpunkt aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrenden Arbeitnehmerin aus betriebsbedingten Gründen, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, die Arbeitnehmerin werde vom Geltungsbereich des Sozialplans nicht erfasst, weil die von der Arbeitnehmerin vor ihrem Erziehungsurlaub ausgeübte Tätigkeit bereits während des Erziehungsurlaubs wegen Stillegung einer Betriebsabteilung entfallen sei. 2. § 12 Abs. 5 des Manteltarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Südbayerischen Textilindustrie verlangt nicht, daß der Arbeitnehmer Ansprüche innerhalb der in § 12 Abs. 2-4 des Manteltarifvertrages bestimmten Fristen sowohl schriftlich als auch gerichtlich geltend macht.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Südbayerischen Textilindustrie § 12 Abs. 5 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Bezahlung einer Abfindung, die die Klägerin aus einem zwischen der Beklagten und deren Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplan geltend macht.