LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.09.2014
L 5 AS 399/14 B
Normen:
SGG § 172; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b; ZPO § 114;
Fundstellen:
NZS 2015, 119
Vorinstanzen:
SG Magdeburg - S 22 AS 1593/14 ER-P - 16.07.2014,

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung in rechtskräftig erledigten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen L 5 AS 399/14 B

DRsp Nr. 2014/14554

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung in rechtskräftig erledigten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Auch in rechtskräftig erledigten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt die Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung für die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH. Dies verhindert, dass ein Rechtsmittelgericht in einem Nebenverfahren zu einem der Hauptsache widersprechenden Ergebnis gelangt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Erfolgsaussichten zwischenzeitlich entfallen sind und die Entscheidung des Gerichts pflichtwidrig verzögert wurde.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Juli 2014 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe für ein rechtskräftig erledigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg.