BAG - Urteil vom 07.08.1990
1 AZR 372/89
Normen:
BGB §§ 80 ff.; BPersVG § 19 ; BetrVG § 14 ; BetrVG (1952) § 76 ; MitbestErgG § 10c; MitbestG §§ 15, 16 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 514
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 36/88
LAG Baden-Württemberg, vom 23.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 88/88

Statutenänderung einer Stiftung

BAG, Urteil vom 07.08.1990 - Aktenzeichen 1 AZR 372/89

DRsp Nr. 2000/1146

Statutenänderung einer Stiftung

»Schreibt das Statut einer Stiftung vor, daß Arbeitnehmervertreter in Organe der Stiftung in "allgemeiner Wahl" zu wählen sind, so kann eine von der Stiftungsverwaltung zu erlassende Wahlordnung nicht die Wahl der Arbeitnehmervertreter in Gruppenwahl vorschreiben. Die Bestimmung der Wahlart ist materielles Statutenrecht und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geändert werden, unter denen eine Änderung des Statuts zulässig ist. Gewährt das Statut einer Stiftung den Arbeitnehmern der Stiftungsunternehmen das Recht, Vertreter in die Organe der Stiftung zu wählen, so sind diese Arbeitnehmer auch berechtigt, Bestimmungen in der von der Stiftungsverwaltung erlassenen Wahlordnung als nicht dem Statut entsprechend gerichtlich anzufechten.«

Normenkette:

BGB §§ 80 ff.; BPersVG § 19 ; BetrVG § 14 ; BetrVG (1952) § 76 ; MitbestErgG § 10c; MitbestG §§ 15, 16 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: