LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.08.2002
4 Ta 112/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 03.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 32 c/01

Streitwert, Beschlussverfahren, Schulungsteilnahme

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 112/02

DRsp Nr. 2003/5089

Streitwert, Beschlussverfahren, Schulungsteilnahme

»Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsmaßnahme gem. § 37 Abs. 6 BetrVG, beläuft sich der Streitwert bei beabsichtigter Teilnahme an einer Wochenveranstaltung auf den Regelwert des § 8 BRAGO für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten von 4.000,00 EUR. Die Bedeutung der Teilnahme an der Schulung ist aber geringer, wenn es nur um die Teilnahme an einer zweitätigen Schulung geht; dann ist die Festsetzung mit 2/5 des Regelwertes, also in Höhe von 1.600,00 EUR, angemessen.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Mit dem Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Freistellung der Betriebsratsmitglieder C. und W. für die Teilnahme an einer zweitägigen Schulungsveranstaltung betreffend "Krankenrückkehrgespräche" beantragt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag in Bezug auf das Betriebsratsmitglied Abdullah C. entsprochen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit dafür auf 1.395,83 EUR festgesetzt, weil die Maßnahme Kosten in dieser Höhe verursacht haben würde.