LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.05.1999
7 Ta 143/99
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BetrVG § 23 Abs. 1 § 99 Abs. 4 § 103 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 8 BRAGO Nr. 41
NZA-RR 2000, 592
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 85/98

Streitwert: betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach §§ 99 ff. BetrVG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 143/99

DRsp Nr. 2002/3723

Streitwert: betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach §§ 99 ff. BetrVG

1. Bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach §§ 99ff BetrVG ist auf § 12 Abs. 7 ArbGG zurückzugreifen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer). 2. Für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 BetrVG) ist ein Wert von 3 Monatseinkommen des Betriebsratsmitglieds festzusetzen. 3. Für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG beträgt der Wert zwei Monatseinkommen. 4. Der letztgenannte Wert gilt auch für das Verfahren auf Ausschluß des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BetrVG § 23 Abs. 1 § 99 Abs. 4 § 103 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde allgemein gegen die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, wonach bei Verfahren nach §§ 99 ff. BetrVG bei der Wertfestsetzung von § 12 Abs. 7 ArbGG auszugehen ist. An dieser Rechtsprechung ist jedoch trotz der Ausführungen der Antragstellerin und der von ihr überreichten abweichenden Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte festzuhalten.