LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.02.1985
6 Ta 52/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 19 Abs. 4 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
ARST 1985, 126
AuR 1986, 59
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 1 Ca 363/84 - 01.2.85,

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Verbindung

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.02.1985 - Aktenzeichen 6 Ta 52/85

DRsp Nr. 2000/10290

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Verbindung

Mehrere, nach Verbindung verschiedener Rechtsstreite in einem Verfahren angegriffene Folgekündigungen, die in engem zeitlichen Zusammenhang stehen, können höchstens mit drei Monatsbezügen bewertet werden (entgegen LAG Niedersachsen AnwBl 1985, 99; LAG Hamm AnwBl 1985, 98; LAG Baden-Württemberg AnwBl 1985, 99; LAG Kiel AnwBl 1985, 99).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 19 Abs. 4 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für zunächst getrennt erhobene, dann verbundene Feststellungsklagen gegen eine erste befristete Kündigung von 12.11.1984 zum 30.11.1984 und gegen eine Folgekündigung von 13.12.1984 zum 2.1.1985 auf DM 6.900,-- für Klage und Vergleich festgesetzt, das sind 3 Monatsbezüge (§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG).

Mit seiner am 20.2.1985, gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO rechtzeitig eingegangenen Beschwerde will der Beklagten-Vertreter den Wert in Anlehnung an LAG Kiel von 23.8.1984 - 4 Ta 89/84 - AnwBl 1985, 99 für jede Kündigung auf 3 Monatsbezüge erhöht, also verdoppelt haben.