Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2001 eine tarifliche Jahresleistung zu zahlen hat.
Der Kläger ist seit dem 03.03.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist in Tarifgruppe E 3 eingruppiert. Auf das Arbeitsverhältnis finden unstreitig die Tarifverträge der chemischen Industrie Anwendung. Die Jahresleistung war bis zum 31.12.2001 in dem Tarifvertrag über Jahresleistung geregelt, der zum 01.01.2002 von dem am 18.09.2001 abgeschlossenen Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge abgelöst wurde.
In Fußnote 1) zu § 4 des Tarifvertrages über Jahresleistung heißt es:
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