LAG Hamm - Beschluss vom 03.11.2006
10 TaBV 201/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 § 82 Abs. 2 Satz 2 § 83 Abs. 1 Satz 2 § 84 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 23/05

Teilnahme an Grundlagenschulung zum allgemeinen Arbeitsrecht im letzten Jahr der Betriebsratstätigkeit - Darlegung der Erforderlichkeit - Beurteilungsspielraum des Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 201/05

DRsp Nr. 2007/904

Teilnahme an Grundlagenschulung zum allgemeinen Arbeitsrecht im letzten Jahr der Betriebsratstätigkeit - Darlegung der Erforderlichkeit - Beurteilungsspielraum des Betriebsrats

1. Da die Vermittlung von Grundkenntnissen im allgemeinen Arbeitsrecht für erstmals amtierende Betriebsratsmitglieder grundsätzlich erforderlich ist, kann bei solchen Betriebsratsmitgliedern auf eine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit verzichtet werden. 2. Bei einer Schulungsveranstaltung kurz vor Ablauf der Amtsperiode hat der Betriebsrat zu prüfen, ob das Betriebsratsmitglied die auf der Schulung vermittelten Kenntnisse noch während seiner Amtszeit in die Betriebsratsarbeit einbringen kann; insoweit bedarf es einer konkreteren Darlegung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme, wobei der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat entscheidend ist. 3. Aus dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur die erforderlichen Kosten zu tragen hat, ergibt sich keine Verpflichtung des Betriebsrates, das Betriebsratsmitglied bei mehreren gleichartigen Schulungsveranstaltungen an der kostengünstigeren teilnehmen zu lassen, wenn diese seiner Ansicht nach im Verhältnis zur anderen als qualitativ geringwertiger anzusehen ist.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 § 82 Abs. 2 Satz 2 § 83 Abs. 1 Satz 2 § 84 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

A