LAG München - Beschluss vom 14.11.2008
5 TaBV 36/08
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 4; SGB IX § 95 Abs. 5; BayPVG Art. 32 Abs. 4; BayPVG Art. 67 Abs. 1 S. 1; BayPVG Art. 67 Abs. 1 S. 4; BetrVG § 28; BetrVG § 74 Abs. 1; BPersVG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12a BV 211/07

Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Vorstandssitzungen des Personalrates sowie an Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalratsvorstand

LAG München, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 36/08

DRsp Nr. 2009/13875

Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Vorstandssitzungen des Personalrates sowie an Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalratsvorstand

1. Die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht auf beratende Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes des Personalrats, soweit in diesen Sitzungen Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, die an den Vorstand im Wege der Delegation übertragen sind. 2. Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch, an allen Besprechungen zwischen der Leitung der Dienststelle und dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Personalrates in delegierten Beteiligungsangelegenheiten beratend teilzunehmen; dementsprechend bedarf es auch keiner vorherigen Information der Schwerbehindertenvertretung über das Stattfinden derartiger Besprechungen.

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.02.2008, Az. 12a BV 211/07, wird abgeändert.

Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die Beteiligte zu 1. über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 4; SGB IX § 95 Abs. 5; BayPVG Art. 32 Abs. ;