LAG Köln - Urteil vom 24.11.2006
4 Sa 863/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BPersVG § 79 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ; KSchG § 4 ; TzBfG § 14 Abs. 1 § 17 Satz 1 ; ZPO § 256 § 308 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4013/05

Teilweise unzulässiger allgemeiner Feststellungsantrag bei unklarer Antragstellung zu Kündigungsschutz und Entfristung - Entscheidung des Arbeitsgerichts über Parteiantrag hinaus - unbegründeter Weiterbeschäftigungsantrag bei nicht offensichtlich unwirksamer Befristung

LAG Köln, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 863/06

DRsp Nr. 2007/9708

Teilweise unzulässiger allgemeiner Feststellungsantrag bei unklarer Antragstellung zu Kündigungsschutz und Entfristung - Entscheidung des Arbeitsgerichts über Parteiantrag hinaus - unbegründeter Weiterbeschäftigungsantrag bei nicht offensichtlich unwirksamer Befristung

1. Der Arbeitnehmer kann neben der Klage nach § 4 KSchG die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben, wenn er geltend macht, zu einem bestimmten Zeitpunkt habe ein Arbeitsverhältnis bestanden; da die Formel "sondern fortbesteht" oft floskelhaft verwendet wird, muss eindeutig erkennbar sein, ob der Arbeitnehmer nicht nur eine Klage nach § 4 KSchG sondern eine solche nach § 256 ZPO erheben will. 2. Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag kann auch als Antrag nach § 17 Satz 1 TzBfG ausgelegt werden; hat der Kläger jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage der Unwirksamkeit der Befristung gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Rechtsstreits zu klären ist, will er mit dem allgemeinen Feststellungsantrag die Wirksamkeit der Befristung nicht zum Streitgegenstand machen, weshalb eine diesbezügliche Entscheidung des Arbeitsgericht über den Antrag hinaus (ultra petita) erfolgt (§ 308 ZPO).