LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.12.2001
5 TaBV 2/01
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 81 ; ArbGG § 92a ; ArbGG § 92 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 138/00

Überstunden, Unterlassungsanspruch des Betriebrats, Anforderungen an die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, Zulässigkeit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Überstunden, die in der Zukunft in unbestimmter Zeit und unbestimmter Art anfallen werden

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2001 - Aktenzeichen 5 TaBV 2/01

DRsp Nr. 2003/4469

Überstunden, Unterlassungsanspruch des Betriebrats, Anforderungen an die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, Zulässigkeit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Überstunden, die in der Zukunft in unbestimmter Zeit und unbestimmter Art anfallen werden

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 81 ; ArbGG § 92a ; ArbGG § 92 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß der auch im Beschwerdeverfahren (§§ 87 ff. ArbGG) entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts der Rechtsbeschwerde nicht unterliegt.

B.

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 (Arbeitgeberin) hat teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsantrag des Beteiligten Ziffer 1 (Betriebsrats) zu Unrecht im vollen Umfang entsprochen.

I.