LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.11.2008
7 TaBV 3/08
Normen:
BetrVG § 4; BetrVG § 18 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 2; WO § 3 Abs. 2 Nr. 11; WO § 12 Abs. 1 S. 1; WO § 12 Abs. 1 S. 2; WO § 12 Abs. 5; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 88 Abs. 2; ZPO § 89 Abs. 1; TV-Ergänzung Nr. 7; TV-Zuordnung Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 273/07

Unbegründete Anfechtung einer Betragsratswahl durch Arbeitnehmer namens der Arbeitgeberin - Fristwahrung bei Nachreichen der Vollmacht durch Arbeitnehmer - Betriebszuordnung bei nicht justiziabler Tarifnorm

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 7 TaBV 3/08

DRsp Nr. 2009/3133

Unbegründete Anfechtung einer Betragsratswahl durch Arbeitnehmer namens der Arbeitgeberin - Fristwahrung bei Nachreichen der Vollmacht durch Arbeitnehmer - Betriebszuordnung bei nicht justiziabler Tarifnorm

1. Ficht ein Arbeitnehmer namens und in Vollmacht seines Arbeitgebers die Wahl des Betriebsrats gemäß § 19 BetrVG an, so ist die materiell-rechtlich wirkende Verfahrensfrist von zwei Wochen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch dann gewahrt, wenn erst nach ihrem Ablauf eine vom Arbeitgeber ausgestellte oder auf ihn zurückreichende schriftliche Vollmacht bei Gericht eingereicht wird. Für eine teleologische Reduktion der in § 89 Abs. 1 ZPO bestimmten Rechtsfolge der Rückwirkung der nachträglich eingereichten Vollmacht (von Amts wegen zu prüfende Prozesshandlungsvoraussetzung, § 88 Abs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung (hier: Einreichung des Anfechtungsantrags beim Arbeitsgericht) besteht keine so genannte Ausnahmelücke. Die Rückwirkung ist mit dem Normzweck der Anfechtungsfrist vereinbar (anderer Ansicht für die strukturell vergleichbare Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG, BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003-6 P 11/03-NZA-RR 2004, 389ff, zu II 2 c der Gründe).