LAG Hamburg - Urteil vom 27.02.2008
5 SaGa 1/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 1, 2 ; HGB § 60 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 11/07

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung nach Suspendierung eines Betriebratsmitgliedes infolge Konkurrenztätigkeit durch Gründung eines Vereins mit teilidentischer Zwecksetzung

LAG Hamburg, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 5 SaGa 1/08

DRsp Nr. 2008/14796

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung nach Suspendierung eines Betriebratsmitgliedes infolge Konkurrenztätigkeit durch Gründung eines Vereins mit teilidentischer Zwecksetzung

1. Die Suspendierung von Betriebsratsmitgliedern kommt nur unter erheblich erschwerten Voraussetzungen in Betracht; macht die Arbeitgeberin mit der Einleitung eines Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds geltend(§ 103 Abs. 1 BetrVG), ist sie nur dann berechtigt, den Arbeitnehmer einseitig von der Arbeitspflicht zu suspendieren, wenn bei Weiterbeschäftigung objektiv erhebliche Gefahren für den Betrieb oder die dort tätigen Personen bestehen.2. Für eine Suspendierung reicht es nicht aus, dass den von der Arbeitgeberin ins Feld geführten Kündigungsgründen "einiges Gewicht" zukommt, vielmehr müssen Umstände hinzukommen, die über den "wichtigen Grund" für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung hinausgehen; bei besonders schwerem Gewicht des "wichtigen Grundes" wird auch allein der Anlass für die außerordentliche Kündigung ausreichen.