LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.09.2008
6 TaBV 89/08
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18/11 BV 646/07

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag bei mangels Abmahnung unwirksamer Kündigung; gleichheitswidrige Ahndung von Pflichtverletzungen unter Mitwirkung anderer Beschäftigter

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 6 TaBV 89/08

DRsp Nr. 2009/16922

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag bei mangels Abmahnung unwirksamer Kündigung; gleichheitswidrige Ahndung von Pflichtverletzungen unter Mitwirkung anderer Beschäftigter

1. In Anwendung des ultima-ratio-Grundsatzes ist vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich, wenn das der Arbeitnehmerin zur Last gelegte Verhalten (wiederholte Vorlage eines Sondercoupons zur Verschaffung ungerechtfertigter Punktegutschriften) nur deshalb zum Erfolg führen kann, weil andere Beschäftigte (Kassiererinnen) weisungswidrig handeln (indem sie Sondercoupons nicht vernichten) und die Arbeitgeberin eine entsprechende Anweisung nicht konsequent durchgesetzt hat. 2. Eine vorherige Abmahnung ist auch dann erforderlich, wenn die Pflichtwidrigkeit (Mehrfachverwendung des Sondercoupons) in anderen Fällen nicht zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt und die Arbeitgeberin damit selbst zu erkennen gibt, dass dieses Fehlverhalten nicht so schwerwiegend ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden kann.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2007 - 18/11 BV 646/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Gründe:

I.