LAG München - Urteil vom 28.04.2014
2 TaBV 44/13
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 440
EzA-SD 2014, 15
EzA-SD 2014, 3
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 18/12

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zur außerordentlichen Kündigung bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch ArbeitgeberinHilfsantrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat nach Ablauf der Amtsperiode und WiederwahlUnbegründete Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen des dringenden Verdachts unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit

LAG München, Urteil vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 2 TaBV 44/13

DRsp Nr. 2014/10351

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zur außerordentlichen Kündigung bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch Arbeitgeberin Hilfsantrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat nach Ablauf der Amtsperiode und Wiederwahl Unbegründete Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen des dringenden Verdachts unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit

1. Ein dringender Verdacht, der eine Verdachtskündigung begründen soll, ergibt sich nicht alleine aus einem wörtlichen Zitat in einem Zeitungsartikel. 2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, vor Ausspruch einer Verdachtskündigung den Sachverhalt zunächst selbst aufzuklären, hat auch zum Inhalt, dass er die Personen anhören muss, die bei dem verdachtsauslösendem Vorgang anwesend waren (ebenso Hessisches LAG vom 24.10.2012 - 12 TaBV 46/11). 3. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wird nicht dadurch gehemmt, dass der Arbeitgeber nach persönlichen Gesprächen mit Zeugen der Handlungen, die einen wichtigen Grund darstellen sollen, noch schriftliche Stellungnahmen einholt.