LAG München - Beschluss vom 12.12.2007
5 TaBV 47/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 207/05

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei Verdacht des Spesenbetrugs - Mehrkilometer bei Verwendung von Navigationsgeräten

LAG München, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 5 TaBV 47/06

DRsp Nr. 2008/14823

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei Verdacht des Spesenbetrugs - Mehrkilometer bei Verwendung von Navigationsgeräten

1. Rechnet der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin Kilometern ab, die er in Wirklichkeit (jedenfalls nicht dienstlich veranlasst) gar nicht gefahren ist, rechtfertigt diese Verhalten grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar; denn die Arbeitgeberin wird durch das Vortäuschen falscher Tatsachen dazu veranlasst, an den Arbeitnehmer Geld zu zahlen, auf das dieser keinen Anspruch hat (Spesenbetrug).2. Ein Vermögensdelikt zum Nachteil der Arbeitgeberin kann auch geeignet sein, die durch den Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 Abs. 2 BetrVG gerichtlich zu ersetzen.3. Der Verdacht eines grob vertragswidrigen Verhaltens stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe ein solches begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar; eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einer verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeberin zu zerstören.