LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.11.2023
L 21 AS 541/23 B
Normen:
SGB II § 73;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 2479/21

Unbegründetheit einer Beschwerde im Zusammenhang mit der Neuermittlungen des Regelbedarfs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2023 - Aktenzeichen L 21 AS 541/23 B

DRsp Nr. 2024/1442

Unbegründetheit einer Beschwerde im Zusammenhang mit der Neuermittlungen des Regelbedarfs

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.2.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 73;

Gründe

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 16.2.2023 ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Kläger - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfG vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88, Rn. 28, juris).