ArbG Marburg - Beschluss vom 29.12.2003
2 BvGa 5/03
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 111 Satz 3 Ziff. 1, 4 § 112 a Abs. 1 § 113 ; KSchG § 17 Abs. 1 Ziff. 1 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1565

Unschlüssiger Sachvortrag des Betriebsrates zur Betriebsänderung - kein Rechtsanspruch des Betriebsrates zur Verhinderung von Entlassungen bei Betriebsänderung

ArbG Marburg, Beschluss vom 29.12.2003 - Aktenzeichen 2 BvGa 5/03

DRsp Nr. 2005/19954

Unschlüssiger Sachvortrag des Betriebsrates zur Betriebsänderung - kein Rechtsanspruch des Betriebsrates zur Verhinderung von Entlassungen bei Betriebsänderung

1. Bestreitet der Antragsteller selbst, dass es eine Montageabteilung überhaupt gibt, kommt schon nach dem eigenen Vortrag eine Betriebsänderung in diesem Sinne nicht in Betracht; bloße Überlegungen des Arbeitgebers rechtfertigen nicht den Erlass einer gerichtlichen Eilentscheidung.2. Nach Ansicht des Gerichts besteht generell kein Rechtsanspruch des Betriebsrates, im Falle einer Betriebsänderung den Ausspruch von Kündigungen durch ein gerichtliches Kündigungsverbot zu verhindern; neben der Sanktion des § 113 BetrVG zugunsten der betroffenen Mitarbeiter hat der Gesetzgeber bei Rechtsverletzungen auch im Rahmen der Mitwirkungsrechte dem Betriebsrat die Sanktionsnorm des § 23 Abs. 3 BetrVG gegeben, womit der Verhandlungs- und Beratungsanspruch des Betriebsrats ausreichend geschützt ist.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 111 Satz 3 Ziff. 1, 4 § 112 a Abs. 1 § 113 ; KSchG § 17 Abs. 1 Ziff. 1 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

A.

Der Betriebsrat begehrt mit seinem Eilantrag ein gerichtliches Kündigungsverbot, bezogen auf 4 Arbeitnehmer bis zum Abschluss eines Interessenausgleiches und Sozialplanes bzw. bis zum Abschluss oder Scheitern eines Interessenausgleichs.