LAG Hamm - Beschluss vom 19.07.2002
10 TaBV 153/01
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 (1) BV 17/01

Unterlassungs-, Beseitigungsanspruch des Betriebsrates, Troncverteilung

LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 153/01

DRsp Nr. 2003/4829

Unterlassungs-, Beseitigungsanspruch des Betriebsrates, Troncverteilung

»Der Betriebsrat einer Spielbank hat keinen Anspruch auf Erstattung angeblich zu Unrecht aus dem Tronc entnommener Beträge durch den Arbeitgeber, solange keine Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Betriebsrates verletzt sind.«

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

A

Im vorliegenden Beschlussverfahren macht der Betriebsrat die Erstattung angeblich aus dem Tronc zu Unrecht entnommener Beträge durch den Arbeitgeber geltend.

Der Arbeitsgeber betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere konzessionierte Spielbanken, darunter das Spielcasino in D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Spielcasino in D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx gewählte Betriebsrat.

Bei dem Arbeitgeber werden die Gehälter sämtlicher Casinomitarbeiter aus dem sogenannten Tronc bezahlt. Nach § 3 der zwischen dem Arbeitgeber und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - DAG - am 01.02.1996 abgeschlossenen "Teilvereinbarung zu einem Tronc-Tarifvertrag" (Bl. 94 ff.d.A.) wird der Tronc wie folgt quotiert:

"- 75 Prozent des Gesamttroncaufkommens sind den Arbeitnehmer/innen in der Spieltechnik und in der Kasse,